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Das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung Drittes Buch (Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz - UVNG -) passt die Reichsversicherungsordnung Drittes Buch Unfallversicherung aus dem Jahr 1914 an die Gegebenheiten im Jahr 1963 an.

Die Reichsversicherungsordnung Drittes Buch Unfallversicherung unterscheidet zwischen Allgemeine Unfallversicherung und der Landwirtschaftliche Unfallversicherung und regelt die Beziehungen der Berufsgenossenschaften zur Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft.

Die Reichsversicherungsordnung Drittes Buch regelt im § 644, daß Betriebe des Weinbaus größer als 0,25 Hektar in der Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft versichert sind und Betriebe kleiner als 0,25 Hektar der allgemeinen Unfallversicherung unterstellt sein können.

Im § 647 wird geregelt, daß bei Unternehmen mit verschiedenartigen Unternehmensbestandteilen die Berufsgenossenschaft des Hauptunternehmens zuständig ist.

In der Reichsversicherungsordnung Drittes Buch kommt das Wort Befreiung nicht vor. Es regelt nur die Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft zum gewerblichen Betrieb. Die Mitgliedschaft des Unternehmers beginnt mit der Eröffnung des Unternehmens oder der Aufnahme der vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen.

Das Gleiche regelt das Sozialgesetzbuch VII aus dem Jahr 1997 im § 131 Zuständigkeit für Hilfs- und Nebenunternehmen: Betriebe des Weinbaus größer als 0,25 Hektar sind in der Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft versichert. Weinbaubetriebe kleiner als 0,25 Hektar können in einen anderen Unfallversicherungsträger wechseln.

Allerdings entfällt im SGB VII der Paragraph 659 des UVNG, was sich als äußerst problematisch herausstellen sollte.

UVNG 1963   SGB VII 1997

ZWEITER TEIL
Allgemeine Unfallversicherung
Erster Abschnitt
Umfang der Versicherung

§ 643

(1) Die allgemeine Unfallversicherung umfaßt alle Unternehmen und die in ihnen tätigen gegen Arbeitsunfall Versicherten, soweit sie nicht der landwirtschaftlichen oder der See-Unfallversicherung unterliegen.

§ 644

(1) Die Satzung kann bestimmen, daß landwirtschaftliche Nebenunternehmen und die in ihnen tätigen gegen Arbeitsunfall Versicherten der allgemeinen Unfallversicherung unterstellt werden, wenn in dem Nebenunternehmen überwiegend Personen aus dem Hauptunternehmen tätig sind und die beteiligte landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zustimmt. Die Zustimmung kann durch die für die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständige Aufsichtsbehörde ersetzt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für landwirtschaftliche Unternehmen mit einer Größe von mehr als fünf Hektar sowie Unternehmen des Gartenbaues, Weinbaues, Tabakbaues und anderer Spezialkulturen in einer Größe von mehr als 0,25 Hektar.

§ 647

(1) Umfaßt ein Unternehmen verschiedenartige Bestandteile, so ist die Berufsgenossenschaft zuständig, der das Hauptunternehmen angehört. Das gleiche gilt unbeschadet der §§ 644 und 645 von Nebenunternehmen.

§ 659

Die Mitgliedschaft des Unternehmers beginnt mit der Eröffnung des Unternehmens oder der Aufnahme der vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen; für den Bund und die Länder, für Gemeinden, Gemeindeverbände regelt sich der Beginn der Mitgliedschaft nach den §§ 653 bis 657.

DRITTER TEIL
Landwirtschaftliche Unfallversicherung
Erster Abschnitt
Umfang der Versicherung

§ 773

(1) Die landwirtschaftliche Unfallversicherung umfaßt vorbehaltlich des § 644 die folgenden Unternehmen und die in ihnen tätigen gegen Arbeitsunfall Versicherte

1. Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues sowie Unternehmen der  Binnenfischerei - Fischzucht, Teichwirtschaft, Seen-, Bach- und Flußfischerei - und der Imkerei (landwirtschaftliche Unternehmen), …

(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß auch andere als die in Absatz 1 genannten Unternehmen als landwirtschaftliche Unternehmen gelten, wenn sie überwiegend der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Binnenfischerei oder der Imkerei dienen

§ 778

Nicht als landwirtschaftliche Unternehmen oder als Unternehmen der Gartenpflege gelten Haus-, Zier- und andere Kleingärten, die weder regelmäßig noch in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet werden und deren Erzeugnisse hauptsächlich dem eigenen Haushalt dienen.

 

§ 2 Versicherung kraft Gesetzes

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1. Beschäftigte, ...

5. Personen, die

a) Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,

b) im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,

§ 5 Versicherungsbefreiung

Von der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 werden auf Antrag Unternehmer landwirtschaftlicher Unternehmen im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis zu einer Größe von 0,25 Hektar und ihre Ehegatten oder Lebenspartner unwiderruflich befreit; dies gilt nicht für Spezialkulturen. Das Nähere bestimmt die Satzung.

§123 Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft

(1) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ist für folgende Unternehmen (landwirtschaftliche Unternehmen) zuständig, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt:

1. Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht, Teichwirtschaft, Seen-, Bach- und Flußfischerei (Binnenfischerei), der Imkerei sowie der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege, ...

§ 131 Zuständigkeit für Hilfs- und Nebenunternehmen

(1) Umfaßt ein Unternehmen verschiedenartige Bestandteile (Hauptunternehmen, Nebenunternehmen, Hilfsunternehmen), die demselben Rechtsträger angehören, ist der Unfallversicherungsträger zuständig, dem das Hauptunternehmen angehört. § 129 Absatz 4 bleibt unberührt.

(2) Das Hauptunternehmen bildet den Schwerpunkt des Unternehmens. Hilfsunternehmen dienen überwiegend den Zwecken anderer Unternehmensbestandteile. Nebenunternehmen verfolgen überwiegend eigene Zwecke.

(3) Absatz 1 gilt nicht für

1. Neben- und Hilfsunternehmen, die Seefahrt betreiben, welche über den örtlichen Verkehr hinausreicht,

2. landwirtschaftliche Nebenunternehmen mit einer Größe von mehr als fünf Hektar, Friedhöfe sowie Nebenunternehmen des Wein-, Garten- und Tabakbaus und anderer Spezialkulturen in einer Größe von mehr als 0,25 Hektar. Die Unfallversicherungsträger können eine abweichende Vereinbarung für bestimmte Arten von Nebenunternehmen oder für bestimmte in ihnen beschäftigte Versichertengruppen treffen.

 

Im Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung Drittes Buch der CDU/CSU-Fraktion aus dem Jahr 1962 stehen ab Seite 50 C. Besonderer Teil Anmerkungen zum Gesetztentwurf.

Zu § 542 (Seite 53)

Die Vorschrift konkretisiert den in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Grundsatz, daß Tätigkeiten, die in den Bereich des Privatlebens gehören, nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen.