30 | 03 | 2023

Am 17. Dezember 2020 wurde die Petition im Deutscher Bundestag beraten und mit Beschluss des Deutscher Bundestag das Petitionsverfahren beendet. Die Beschlussempfehlung des Petitionsausschuss liegt mit Schreiben an den Weinbauverband Sachsen e.V. vom 27. Januar und an Dr. Thomas de Maizière vom 29. Januar 2021 vor.

In der Ausgabe 04/2017 der LSV kompakt, erschienen im Januar 2018, startet die SVLFG eine Kampagne unter dem Titel "Ich bin doch kein Unternehmer" und kündigt Fortsetzungen an. In dem Beitrag beruft sich die SVLFG auf Entscheidungen des Bundessozialgerichtes. Die SVLFG stellt mir auf Anfrage freundlicherweise zwei Urteile des Bundessozialgerichtes aus den Jahren 2004 und 2011 zur Verfügung.

Der Weinbauverband Sachsen e.V. erarbeitete in Zusammenarbeit mit Winzern eine Petition zur Einreichung im Petitionsausschuss des Deutscher Bundestag. Hier finden Sie Informationen zum Inhalt der Petition und die Petition selbst.

2017 finden die Sozialwahlen zur Vertreterversammlung der SVLFG statt. Die aktuelle Vertreterversammlung ist keine gewählte Vertreterversammlung, sondern es sind Gesandte der neun ehemaligen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, Alterskassen, Krankenkassen und Pflegekassen. Die Durchführung von Sozialwahlen ist im Viertes Buch Sozialgesetzbuch geregelt.

Wie arbeiten eigentlich die anderen Berufsgenossenschaften? Die Berufgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe besteht ebenfalls aus vielen kleinen Betrieben. Die Satzung der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe in der Fassung des 2. Nachtrages vom 13. Juni 2014 regelt die Angelegenheiten der hier Versicherten.

Das SGB VII regelt im erstes Kapitel "Aufgaben, versicherter Personenkreis, Versicherfall" im Zweiter Abschnitt den versicherten Personenkreis, im fünftes Kapitel "Organisation" im zweiter Abschnitt die "Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft", im sechstes Kapitel "Aufbringung der Mittel" im zweiter Abschnitt "Besondere Vorschriften für die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft".

Das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung Drittes Buch (Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz - UVNG -) passt die Reichsversicherungsordnung Drittes Buch Unfallversicherung aus dem Jahr 1914 an die Gegebenheiten im Jahr 1963 an.

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